IHS-Rheinland GmbH
Ahrstraße 1a
53840 Troisdorf
IHS Rheinland GmbH
Ahrstraße 1a, 53840 Troisdorf
Geschäftsführung: Gregor Schmitz
Sitz der Gesellschaft: Troisdorf, Amtsgericht Siegburg, HRB 13878
St.Nr.: 220/58161004
Reinhold Okon
Rosenstr. 1
85757 Karlsfeld
E-Mail: info@dsb-okon.de
1.1. Die IHS führt alle Verträge auf der Basis der nachfolgenden Geschäftsbedingungen aus. Den Geschäftsbedingungen der IHS widersprechende Geschäftsbedingungen sind unwirksam.
1.2. Die IHS ist berechtigt, Aufträge ganz oder in Teilen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.
2.1. Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung der IHS zustande.
3.1. Preisangebote bzw. bestätigte Auftragspreise verstehen sich stets zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer.
3.2. In Ergänzung zu den getroffenen Preisabsprachen werden zusätzlich oder nachträglich beauftragte Leistungen auf der Basis des z.Zt. der Auftragserteilung geltenden Standard-Leistungs-verzeichnisses der IHS abgerechnet Das Verzeichnis kann von dem Auftraggeber jederzeit abgerufen oder in den Geschäftsräumen der IHS eingesehen werden.
3.3. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
4.1. Die in der Schlussrechnung oder einer Abschlagsrechnung ausgewiesene Forderung ist nach Zugang der Rechnung sofort fällig.
4.2. Die IHS ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der nachweislich erbrachten Teilleistungen geltend zu machen. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung zu belegen. Wird die Ausführung der Leistung für voraussichtlich 3 Wochen oder länger unterbrochen, ohne dass die IHS die Unterbrechung zu vertreten hat, ist die IHS berechtigt, die bereits erbrachten Leistungen in voller Höhe abzurechnen. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung zu belegen. Die Abgeschlossenheit der Teilleistung ist nicht erforderlich.
4.3. Es wird Überweisung vereinbart. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel. Werden Schecks oder ausnahmsweise Wechsel als Zahlungsmittel erfüllungshalber angenommen, so tragt der Auftraggeber alle Kosten, die mit der Einziehung und Gutschrift verbunden sind. Erfüllungswirkung tritt erst mit der unwiderruflichen Gutschrift des Scheck- oder Wechselbetrages ein.
4.4. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, werden Verzugszinsen berechnet. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, belaufen sich die Zinsen auf 7 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei allen anderen Auftraggebern belaufen sich die Zinsen auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Verzugsschaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als in der Pauschalierung vorgesehen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt der IHS vorbehalten.
4.5. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, ist die IHS berechtigt, solche Leistungen an den Auftraggeber zurückzubehalten, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Im Übrigen behält die IHS sich vor, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann das Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer unter Verzicht auf das Recht der Hinterlegung erklärten selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder eines Kreditversicherers in Höhe der im Verzug befindlichen Forderung abwenden.
5.1. Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
5.2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die IHS gegenüber Forderungen des Auftraggebers die Aufrechnung erklären kann, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind, oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung per Scheck oder Wechsel vereinbart ist.
5.3. Voraussetzung für Leistungen der IHS ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Tritt nach Abschluss des Vertrages beim Auftraggeber eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein, ist die IHS berechtigt, die vertragliche Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber eine angemessene Sicherheitsleistung bereitstellt oder Zug um Zug leistet. Ist der Auftraggeber weder zur Leistung Zug um Zug noch zu einer Sicherheitsleistung bereit oder in der Lage, kann die IHS vom Vertrag zurücktreten. Ist die IHS berechtigt, ein Rücktrittsrecht auszuüben, ist der Auftraggeber zur Zahlung sämtlicher Transport und Unterstellungskosten verpflichtet, die durch die Verbringung von Bau- und Arbeitsmaterialien ausgelöst werden.
6.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass den Mitarbeitern von der IHS während der regelmäßigen und der vereinbarten Arbeitszeiten freier Zugang zum Objekt gewährt wird. Strom, Wasser, ausreichend gesicherte Lagerfläche für Arbeitsmaterial und Ersatzteile werden ebenso wie Sanitäranlagen für die vor Ort tätigen Mitarbeiter vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
6.2. Betreibt der Auftraggeber einen Betrieb, unterrichtet er die IHS über die spezifischen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz und Umweltschutzvorschriften.
6.3. Sind Geräte und Anlagen Gegenstand der Beauftragung an der IHS, hat der Auftraggeber Sicherheitsvorschriften und Bedienungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.
6.4. Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse bzw. Befreiungen, etwa nach dem Baurecht, Stra-ßenverkehrsrecht, Umweltrecht oder Recht der Gefahrenabwehr, die Voraussetzungen für die Leistungen der IHS sind, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen.
6.5. Geräte zur Durchführung von Trocknungsarbeiten werden leihweise zur Verfügung gestellt und auf Gefahr des Auftraggebers betrieben, der die Ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte und des Zubehörs zusichert
6.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet von der Überlassung der Geräte bis zu dessen Rückgabe alle Maßnahmen zu ergreifen, um ein Abhandenkommen oder Diebstahl der Geräte zu vermeiden
6.7. Der Auftraggeber haftet für das Abhandenkommen, Diebstahl und Folgeschäden der Geräte im Sinne von Ersatzbeschaffungen, Verdienstausfall und entgangenem Gewinn.
7.1. Nach Fertigstellung und Kündigung kann die IHS vom Auftraggeber die förmliche Abnahme des Werkes verlangen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber in sich abgeschlossene Teile einer Gesamtleistung gesondert abzunehmen. Dies gilt auch für Teile der Gesamtleistung, deren Prüfung durch die weitere Ausführung der Arbeiten unmöglich wird, selbst wenn es sich bei diesen Leistungen nicht um abgeschlossene Teilleistungen handelt.
7.2. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige schriftliche Anzeige, entfallen bezüglich des offensichtlichen Mangels alle Mangelrechte.
7.3. Ist das hergestellte Werk mangelhaft, kann die IHS nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neuherstellung leisten. Schlägt die erste Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber der IHS eine zweite Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mangelrechte ist, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz statt Erfüllung kann der Auftraggeber nur ausnahmsweise geltend machen, wenn ihm eine Nacherfüllung nicht zugemutet werden kann.
8. Mängelansprüche gegen die IHS verjähren, soweit sie nicht Leistungen an einem Bauwerk betreffen oder Leistungen an einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung vor Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür bestehen, in einem Jahr.
9.1. Die IHS haftet für Schäden, die auf vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen. Die IHS haftet auch, wenn Garantien nicht erfüllt, Beschaffenheitszusagen nicht eingehalten bzw. Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen verletzt werden.
9.2. Leicht fahrlässiges Verhalten begründet nur dann eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind. Bei leicht fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsschluss oder bei Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
10.1. Darf der Auftraggeber Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so hat er diese Teilbeträge auf ein sogenanntes Sperrkonto bei einer Bank oder Sparkasse einzuzahlen. Bei Einrichtung des Sperrkontos hat der Auftraggeber die Bank oder Sparkasse einzuzahlen. Bei Einrichtung des Sperrkontos hat der Auftraggeber die Bank oder Sparkasse unwiderruflich anzuweisen, nur gemeinschaftliche Verfügungen über das Guthaben vom Auftraggeber und der IHS zuzulassen. Der Auftraggeber hat die kontoführende Bank oder Sparkasse anzuhalten, die IHS unverzüglich über die Einrichtung des Sperrkontos sowie die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis zu unterrichten. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die IHS über das Datum und den jeweiligen Betrag von Zahlungen zu unterrichten. Zahlt der Auftraggeber die Einbehalte nicht unverzüglich auf das Sperrkonto ein oder unterbleibt die Unterrichtung durch die Bank oder Sparkasse, kann die IHS dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Erledigung von 14 Tagen setzen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt das Recht des Auftraggebers. Sicherheit durch Einbehalt von Zahlungen zu erlangen in vollem Umfange.
10.2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird gestattet, die Einbehalte auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen:
10.3. Die IHS kann das Recht zum Einbehalt von Zahlungen durch Bereitstellung einer Bürgschaft ablösen. Tauglicher Bürge ist jede in Deutschland ansässige Bank, Sparkasse oder ein Kreditversicherer. Die Bürgschaft muss unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgeben und zeitlich unbegrenzt sein.
11.1. Der Auftraggeber hat ein freies Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB. Teilkündigungen sind jedoch nicht zulässig.
11.2. Bis zur Kündigung erbrachte Leistungen sind vertragsgemäß abzurechnen. Der Vergütungsanspruch für Leistungen, die die IHS in Folge einer freien Kündigung des Auftraggebers nicht mehr erbringen kann, wird mit 10 % des vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer) dieser Leistungen pauschaliert. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Vergütungsanspruch wegen höherer ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen oder unterlassenen Erwerbs nachzuweisen. Die IHS behält sich vor, einen höheren als den pauschalen Vergütungsanspruch geltend zu machen.
12.1. Die IHS ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Siegburg.
12.3. Die Beziehungen zwischen der IHS und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts und des (Wiener) UN-Kaufrechts.
12.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 01. April 2022